Nach der Überbrückungshilfe I (für die Fördermonate Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) und der sogenannten November- und Dezemberhilfe, die eigens aufgrund des Teil-Lockdowns ab November 2020 bis Mitte Dezember 2020 ins Leben gerufen wurde, gibt es nun bereits die nächste Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe III soll den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 abdecken und enthält für Solo-Selbständige eine zusätzliche Unterstützung: die sogenannte Neustarthilfe. Weiterhin gibt es zusätzliche Sonderprogramme der einzelnen Bundesländer.
Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit an.
Hinweis: Sowohl bei der Überbrückungshilfe III als auch bei der Neustarthilfe handelt es sich um nichtrückzahlbare Zuschüsse. Wichtig ist jedoch, dass Sie in richtiger Höhe berechnet werden. Gerne erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III (Fördermonate Januar bis Juni 2021). Bitte beachten Sie jedoch die auf Grund technischer Probleme verlängerten Antragsfristen auch bei den bisherigen Hilfsangeboten. Die aktuell laufende November- und Dezemberhilfe kann bis Ende April 2021 beantragt werden kann. Sollten Sie hier Unterstützung benötigen, melden Sie sich bitte.
I. Wer kann Überbrückungshilfe III beantragen?
Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. €, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten.
Im Haupterwerb tätige Solo-Selbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.05.2020 am Markt tätig waren. Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen, die Kultur- bzw. Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche.
Damit werden die Hilfen so angepasst, dass sie besser bei den besonders betroffenen Unternehmen ankommen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Um die Überbrückungshilfe III zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:
– Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
ODER
– Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
ODER
– Umsatzeinbruch von mindestens 40 % in den Monaten November oder Dezember 2020 (oder zusammen in beiden Monaten) im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum und kein Zugang zur November- oder Dezemberhilfe
II. Welche Kosten sind förderfähig?
Fixkosten
Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert. Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 2.2 entnehmen.
Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt.
Hinweis: Im Rahmen der Überbrückungshilfe II gab es hiervon in den Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen eine Ausnahme (sogenannte Überbrückungshilfe plus). Ob es diese Ausnahme auch für die Phase 3 gibt, ist bislang ungeklärt. Sollten Sie in einem dieser Bundesländer ansässig sein, sprechen Sie uns bitte an, um Einzelheiten zu erfahren.
Liste der förderfähigen Kosten
Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
-Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden.
-Weitere Mietkosten
-Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
-Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
-Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
-Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
-Grundsteuern
-Betriebliche Lizenzgebühren
-Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
-Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
-Kosten für Auszubildende
-Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert
-Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben. Anders als bei den Überbrückungshilfen I und II entfällt die Begrenzung auf Pauschalreisen. Weiterhin werden auch kurzfristige Buchungen berücksichtigt. In der Reisebranche sind auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
-Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €.
-Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019
-Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
-Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen; förderfähig sind dabei interne und externe Ausfallkosten. Sollte den Kosten ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.09.2020 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein. Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden.
III. Wie hoch ist die Förderung
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
Erstattungssatz
Dazu ist für die Monate Januar bis Juni 2021 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen. Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:
-Umsatzeinbruch > 70 %
→ Erstattung von 90 % der Fixkosten
-Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
→ Erstattung von 60 % der Fixkosten
-Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
→ Erstattung von 40 % der Fixkosten
-Umsatzeinbruch < 30 %
→ keine Erstattung
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
Höchstbetrag
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 1,2 Mio. € für sechs Monate erhalten. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe pro Monat beträgt allerdings 200.000 €. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der dritten Phase – wie noch in der zweiten Phase – nicht mehr.
Für direkt und indirekt von den Schließungen des harten Lockdowns betroffenen Unternehmen (gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 13.12.2020) wird der monatliche Höchstbetrag auf 500.000 € erhöht und somit der Maximalbetrag für das erste Halbjahr 2021 auf insgesamt 3 Mio. € festgelegt. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es (ähnlich der November-/ Dezemberhilfe) Abschlagszahlungen geben.
Schlussabrechnung
Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen. Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind nachträgliche Erstattungen nicht möglich.
VI. Muss die Überbrückungshilfe III versteuert werden?
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe III der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerunterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe III auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis. Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe III kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
VII. Neustarthilfe
Solo-Selbständige, darunter Künstler, Moderatoren, Fitnesstrainer usw., haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten ggf. nur geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von den Überbrückungshilfen. Um diese Personengruppe auch zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe – ergänzt. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.
Hinweis: Somit schließt die Neustarthilfe die Beantragung der klassischen Überbrückungshilfe III aus. Gerne prüfen wir unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen länderspezifischen Förderungen, welcher Antrag für Sie günstiger ist.
VIII. Das sollen Sie jetzt tun
-Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die jeweiligen Monate möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.
-Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns.
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