Die vor einem unzuständigen Gericht im Ausland (EU) eingereichte Klage kann die Unterbrechung der Verjährung bewirken, wenn es sich nicht um eine offensichtliche Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts handelt und wenn die erneute Klageerhebung in Deutschland unverzüglich nach der Zurückweisung im Ausland erfolgt. Dies kann jedoch nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind hierbei vor Allem Sprachbarrieren, die Vergleichbarkeit der Rechtsordnungen und eine einfache oder schwierige Zugänglichkeit der Rechtsquellen im Ausland.