Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam, wie das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war entschieden hat. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der betroffene Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an. Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Änderungskündigung jedoch für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen,die nicht diesem Zweck dienen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
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